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   BGH, 27.09.2017 - IV ZR 506/15   

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https://dejure.org/2017,44276
BGH, 27.09.2017 - IV ZR 506/15 (https://dejure.org/2017,44276)
BGH, Entscheidung vom 27.09.2017 - IV ZR 506/15 (https://dejure.org/2017,44276)
BGH, Entscheidung vom 27. September 2017 - IV ZR 506/15 (https://dejure.org/2017,44276)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5a Abs 2 S 4 VVG vom 21.07.1994, § 8 Abs 5 VVG vom 21.07.1994, § 242 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, §§ 812 ff BGB
    Altvertrag über eine Rentenversicherung im Policenmodell: Drucktechnisch nicht hervorgehobene Widerrufsbelehrung; Verwirkung des Widerrufsrechts durch Einsatz der Versicherungsansprüche zur Kreditsicherung

  • IWW

    § 552a Satz 1 ZPO, § 5a VVG, § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG, § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 8 Abs. 5 VVG, § 242 BGB, § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG

  • Wolters Kluwer

    Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung; Belehrung des Versicherungsnehmers über das Widerspruchsrecht; Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung

  • rewis.io

    Altvertrag über eine Rentenversicherung im Policenmodell: Drucktechnisch nicht hervorgehobene Widerrufsbelehrung; Verwirkung des Widerrufsrechts durch Einsatz der Versicherungsansprüche zur Kreditsicherung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung; Belehrung des Versicherungsnehmers über das Widerspruchsrecht; Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung

  • rechtsportal.de

    Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung; Belehrung des Versicherungsnehmers über das Widerspruchsrecht; Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mangelhafte Belehrung des Versicherungsnehmers über das Widerspruchsrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Lebensversicherer verfehlen Renditeversprechen: Ewiges Widerspruchsrecht bei Altverträgen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 161
 
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Wird zitiert von ... (99)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.01.2016 - IV ZR 130/15

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im sog. Policenmodell: Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 27.09.2017 - IV ZR 506/15
    Dementsprechend hat der Senat bereits tatrichterliche Entscheidungen gebilligt, die in Ausnahmefällen mit Rücksicht auf besonders gravierende Umstände des Einzelfalles auch dem nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs nach § 242 BGB verwehrt haben (Senatsbeschlüsse vom 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 230 Rn. 16; vom 11. November 2015 - IV ZR 117/15, juris Rn. 17).

    Ob ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages etwa bei einem - hier nicht gegebenen - engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung oder einer - hier nicht vorliegenden - mehrfachen Abtretung angenommen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15 aaO Rn. 16), bleibt der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten (Senatsurteil vom 1. Juni 2016 - IV ZR 482/14, VersR 2017, 275 Rn. 24).

  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 117/15

    Rücktritt des Versicherungsnehmers vom Versicherungsvertrag: Treuwidriges

    Auszug aus BGH, 27.09.2017 - IV ZR 506/15
    Zudem hat der Senat bereits entschieden, dass allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlende Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. einer Anwendung von § 242 BGB entgegensteht, nicht aufgestellt werden können und die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall grundsätzlich dem Tatrichter obliegt (Senatsbeschluss vom 11. November 2015 - IV ZR 117/15, juris Rn. 16).

    Dementsprechend hat der Senat bereits tatrichterliche Entscheidungen gebilligt, die in Ausnahmefällen mit Rücksicht auf besonders gravierende Umstände des Einzelfalles auch dem nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs nach § 242 BGB verwehrt haben (Senatsbeschlüsse vom 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 230 Rn. 16; vom 11. November 2015 - IV ZR 117/15, juris Rn. 17).

  • BGH, 01.06.2016 - IV ZR 482/14

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung: Rückabwicklung eines nach

    Auszug aus BGH, 27.09.2017 - IV ZR 506/15
    Ob ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages etwa bei einem - hier nicht gegebenen - engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung oder einer - hier nicht vorliegenden - mehrfachen Abtretung angenommen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15 aaO Rn. 16), bleibt der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten (Senatsurteil vom 1. Juni 2016 - IV ZR 482/14, VersR 2017, 275 Rn. 24).
  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus BGH, 27.09.2017 - IV ZR 506/15
    In einem solchen Fall einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung bestand das Widerspruchsrecht auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 ff.).
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 27.09.2017 - IV ZR 506/15
    Allerdings hat das Berufungsgericht diesbezüglich keinen Rechtssatz aufgestellt, der sich mit einem in einer Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293).
  • BGH, 23.01.2018 - XI ZR 298/17

    Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufsrechts bei einem

    Die Bewertung des Tatrichters kann in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, aaO, Rn. 18 und - XI ZR 564/15, aaO, Rn. 43; BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - IV ZR 506/15, juris Rn. 10 und 15).

    Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben obliegt im Einzelfall grundsätzlich dem Tatrichter, der ohne revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler auch dann zur Verwirkung gelangen kann, wenn die Belehrung nicht ordnungsgemäß gewesen ist (BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - IV ZR 506/15, juris Rn. 10 und 15 mwN).

  • BGH, 15.03.2023 - IV ZR 40/21

    Ansprüche aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch;

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung die Geltendmachung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind (Senatsbeschlüsse vom 8. September 2021 - IV ZR 133/20, VersR 2021, 1479 Rn. 17; vom 3. Juni 2020 - IV ZB 9/19, NJW-RR 2020, 914 Rn. 14; Senatsurteil vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15, r+s 2018, 647 Rn. 23; Senatsbeschluss vom 27. September 2017 - IV ZR 506/15, NJW-RR 2018, 161 Rn. 15; Senatsurteil vom 1. Juni 2016 - IV ZR 482/14, VersR 2017, 275 Rn. 24; jeweils m.w.N.).

    Ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages kann etwa bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung oder einer mehrfachen Abtretung angenommen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2017 - IV ZR 506/15, NJW-RR 2018, 161 Rn. 15 m.w.N.).

  • OLG Köln, 30.04.2019 - 9 U 30/17

    Vorsätzliche Herbeiführung eines Schadens durch die Geisterfahrt eines

    Die Feststellungsklage ist zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGH, Urt. v. 19.04.2016 - IV ZR 506/15, Rdn. 6).
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